Gerichtsfeste Gutachten – Bewertungsanlässe

Grundsätzlich sollte ein Verkehrswertgutachten für jeden nachvollziehbar sein. Das gerichts­feste Gutachten ist entsprechend aufgebaut. Gerichtsfeste Gutachten werden zwingend in folgenden Fällen erstellt:

  • im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
  • zur Vorlage beim Finanzamt zum Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts
  • zur Vorlage beim Finanzamt im Rahmen einer Privatisierung
  • bei Erbauseinandersetzungen
  • bei Scheidungsverfahren und grundsätzlich immer dann, wenn zu vermuten ist, dass das Verkehrswertgutachten im Rahmen eines Rechtsstreits verwendet werden soll

Jedem Käufer, Verkäufer oder sonstigem Beteiligten, der eine höchstmögliche Rechtssicherheit wünscht, ist ebenfalls zu dieser Form des Gutachtens zu raten.

Wie bei jeder anderen Gutachtenform wird das Bewertungsobjekt vom Sachverständigen vor Ort besichtigt. Der Sachverständige nimmt dabei insbesondere den Zustand des/der Gebäude in Augenschein. Die Eigentümer/Auftraggeber werden vom Sachverständigen zusätzlich nach augenscheinlich nicht unmittelbar sichtbaren Bauschäden und Baumängeln befragt.

Die notwendigen weiteren Informationen wie öffentlich-rechtliche Belastungen (Baulasten, Denkmalschutz, …) und privat-rechtliche Belastungen (Grundbucheintragungen in Abteilung II) werden grundsätzlich bei den zuständigen Behörden schriftlich eingeholt, sodass diesbezüglich Rechtssicherheit besteht. Lediglich Auskünfte zu bestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen oder bestehenden privat-rechtlichen Verträgen mit Dritten werden durch eine Befragung der Beteiligten ermittelt.

Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung

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